Vortrag zu Betreuung, Vorsorgeverfügung und Patientenverfügung im Pfarrheim
Von Ruth Krieger: Am Mittwoch, den 15. November, fand im Pfarrheim ein Vortrag zu den Themen Betreuung, Vorsorgeverfügung und Patientenverfügung statt. Frau Gertrud Heßlinger von der Betreuungsstelle am Landratsamt Neumarkt informierte und erläuterte den Unterschied zwischen einer rechtlichen Betreuung und einer Vorsorgevollmacht. Die Bestellung eines Betreuers läuft immer über das Betreuungsgericht beim Amtsgericht. Der zuständige Betreuungsrichter entscheidet nach Prüfung des ärztlichen Gutachtens, der Stellungnahmen der Mitarbeiter der Betreuungsstelle und des Verfahrenspflegers, sowie der persönlichen Anhörung des/der Betroffenen. Frau Heßlinger betonte, dass bei der Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung immer mit den Angehörigen und dem Betroffenen gesprochen wird. Es wird immer versucht, möglichst ein Familienmitglied oder ggf. einen Verwandten bzw. eine für den Betroffenen vertraute Person zu finden, welche in der Lage ist, diese Aufgabe zu übernehmen. Meldungen in der Presse, wonach man befürchten muss, wenn man keine Vorsorge trifft, dass ein völlig Fremder zum Betreuer bestimmt und die Familienangehörigen nichts mehr zu bestimmen hätten, sind völlig falsch.
Der einfachere Weg, Vorsorge zu treffen, betont Frau Heßlinger, ist eine Vorsorgevollmacht einzurichten, da hierbei der Weg über das Amtsgericht mit ärztlichem Gutachten etc. wegfällt. Die Vorsorgevollmacht soll eine rechtliche Betreuung vermeiden und ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung. In dieser Vorsorgevollmacht können verschiedene Angelegenheiten vorab geregelt werden, wenn jemand selber aufgrund von Krankheit oder Alter nicht mehr in der Lage dazu ist. Zu beachten ist, sollten wichtige Geschäftsangelegenheiten zu erledigen sein, z. B. Immobiliengeschäfte, ist es notwendig, diese Vorsorgevollmacht beglaubigen zu lassen. Dies ist an der Betreuungsstelle oder bei einem Notar möglich.
Patientenverfügungen kann man dagegen nicht an der Betreuungsstelle, sondern nur bei einem Notar beglaubigen lassen. Dies ist eine ganz persönliche Verfügung und dient in erster Linie dazu, Personen, die für den Verfügenden einmal eine Entscheidung treffen müssen, dies zu erleichtern. Die Patientenverfügung ist in erster Linie eine Anweisung an den behandelnden Arzt und sollte auch am besten mit einem Arzt verfasst werden.
Frau Heßlinger betonte, dass eine Vollmacht in erster Linie auch eine Vertrauenssache ist, und man sich schon gut überlegen soll, wem vertraue ich uneingeschränkt. Zu beachten ist auch, dass eine Vollmacht ab sofort gültig ist, auch wenn im Innenverhältnis mit dem Bevollmächtigten vereinbart ist, dass er erst handeln darf, wenn man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln. Eine Bankvollmacht gilt ab Erteilung, dessen muss man sich bewusst sein.
Möchte jemand keine Vollmachten erteilen, ist es auch möglich, eine Betreuungsverfügung zu erstellen. Darin legt man fest, wer die rechtliche Betreuung übernehmen soll, wenn das Betreuungsbedürfnis auftritt. Die darin vorgeschlagenen Betreuer werden in der Regel vom Betreuungsgericht bestellt.